Die Familienkasse, die Caisse d’Allocations Familiales (CAF) ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Familienleistungen von Grenzgängern.
Arbeitet mindestens einer der Ehepartner in Frankreich, muss ein Antrag auf Familienleistungen bei der Caisse d’Allocations Familiales (CAF) gestellt werden. Je nach Ihrer beruflichen Situation zahlt Ihnen die CAF Ihre Leistungen vollständig oder in Form einer Ausgleichszahlung.
Der Antrag auf Familienleistungen muss der CAF im Département Ihres Arbeitsplatzes nach der Geburt Ihres Kindes oder bei Beginn Ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich vorgelegt werden.
Die französischen Familienleistungen werden ab dem ersten Kalendermonat nach der Geburt Ihres zweiten Kindes oder zu Beginn Ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich gezahlt. Diese Bezüge werden unterbrochen, wenn Sie nur noch ein einziges Kind unter 20 Jahren betreuen, oder wenn Sie keine berufliche Tätigkeit in Frankreich mehr ausüben.
Der Betrag der französischen Familienleistungen hängt von der Anzahl der zu betreuenden Kinder, von ihrem Alter sowie von Ihren Einkünften ab. Es gelten folgende Grundbeträge (Tabelle ab dem 01.04.2023):
- 2 Kinder: 141,99€
- 3 Kinder: 323,91€
- 4 Kinder: 505.83€
Pro zusätzliches Kind: 181,92€
Die Familienkasse Baden-Württemberg West ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Familienleistungen von Grenzgängern.
Arbeitet mindestens ein Ehepartner in Deutschland, muss ein Antrag auf Familienleistungen bei der deutschen Kasse gestellt werden (siehe praktische Hinweise). Je nach Ihrer beruflichen Situation zahlt Ihnen die Familienkasse Ihre Leistungen vollständig oder in Form einer Ausgleichszahlung.
Der Antrag auf Familienleistungen muss der Familienkasse nach der Geburt Ihres Kindes oder bei Beginn Ihrer beruflichen Tätigkeit in Deutschland vorgelegt werden.
Die deutschen Familienleistungen werden allgemein bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes gezahlt. In einigen besonderen Fällen kann diese Frist bis zum 21. oder 25. Geburtstag Ihres Kindes verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie, wenn Ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland endet, dies der Familienkasse mitteilen müssen, die dann die Zahlung Ihrer Familienleistungen beendet.
Der Betrag der deutschen Familienleistungen unterliegt keinerlei Einkommensbedingungen, kann sich jedoch abhängig von der Anzahl der Kinder ändern (Tabelle ab dem 01.01.2023):
- Kind: 250€/Monat
- Kind: 250€/ Monat
- Kind: 250€/ Monat
- Kind: 250€/ Monat
Im Falle einer Ausgleichszahlung können sich diese Beträge ändern.