Ihr Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Anmeldung bei der Einziehungsstelle der Sozialversicherung und Familienhilfen, der URSSAF, durch eine Meldung vor dem Einstellungszeitpunkt. Die URSSAF übermittelt den Antrag an die Caisse Primaire d’Assurance Maladie française (CPAM), die Ihnen eine Krankenversicherungskarte, die sogenannte Carte Vitale, sowie Ihre Sozialversicherungsnummer übermittelt. Die CPAM übersendet Ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1/E106 als Nachweis Ihrer Anmeldung in Frankreich.
Ihre französische Krankenkasse erstattet Ihnen direkt Ihre medizinische Behandlung, wenn Sie sich in Frankreich behandeln lassen. Im entgegengesetzten Fall übernimmt dies Ihre deutsche Krankenkasse.
Wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können, muss darüber unmittelbar Ihr Arbeitgeber informiert werden. Zudem müssen Sie die ersten beiden Teile Ihres Krankenscheins an Ihre französische Krankenkasse und den letzten Teil an Ihren Arbeitgeber senden.
Das Krankengeld wird direkt von der CPAM an Sie gezahlt, oder, falls dies nicht der Fall ist, an Ihren Arbeitgeber, der Ihnen das Krankengeld weiterleitet. Es ist anzumerken, dass in einigen Fällen eine Karenzzeit von 3 Tagen in Frankreich für die Zahlung von Krankengeld angewendet wird.
Es besteht die Möglichkeit, Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin und/oder Ihre Kinder unter gewissen Bedingungen bei Ihrer französischen Krankenkasse mitzuversichern.
Es genügt, sich bei einer deutschen Krankenkasse Ihrer Wahl anzumelden, die Ihnen das Formular S1/E106 (siehe praktische Hinweise) aushändigt, das an die französische Krankenkasse, die Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM), zu übermitteln ist.
Ihre deutsche Krankenkasse erstattet Ihnen direkt Ihre medizinische Behandlung zurück, wenn Sie sich in Deutschland behandeln lassen. Im entgegengesetzten Fall übernimmt dies die CPAM.
Wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können, muss Ihr Arbeitgeber darüber unmittelbar informiert werden. Zudem müssen Sie die ersten beiden Teile Ihres Krankenscheins an Ihre deutsche Krankenkasse und den letzten Teil an Ihren Arbeitgeber senden.
Während der 6 ersten Wochen Ihres krankheitsbedingten Ausfalls wird das Gehalt von Ihrem Arbeitgeber weitergezahlt, wenn Sie mindestens 4 Wochen im deutschen Unternehmen gearbeitet haben. Nach diesen 6 Wochen übernimmt Ihre deutsche Krankenkasse diese Zahlung für eine maximale Dauer von 78 Wochen.
Es besteht die Möglichkeit, Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin und/oder Ihre Kinder unter gewissen Bedingungen bei Ihrer deutschen Krankenkasse mitzuversichern.
Was ist im Falle eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer berufsbedingten Krankheit zu tun?
Ab Ihrer Einstellung profitieren Sie von der beruflichen Krankenversicherung sowie der beruflichen Unfallversicherung, die vom Sozialversicherungsgesetz, dem Code de la Sécurité Sociale, vorgesehen sind.
Es ist notwendig, Ihre berufsbedingte Krankheit zu melden, indem Sie das Formular CERFA Nr. 60-3950 an Ihre Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) innerhalb von 15 Tagen nach Niederlegung der Arbeit senden. Die CPAM hat anschließend 3 Monate Zeit, um über den berufsbedingten Charakter Ihrer Krankheit zu entscheiden.
Innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall muss Ihr Arbeitgeber über Ihre Situation informiert werden. Dieser muss eine Meldung an Ihre Krankenkasse innerhalb von 48 Stunden machen. Der Arbeitgeber übersendet hierzu das Formular CERFA Nr. 11383.02 (Unfallblatt).
Sie können ein Krankengeld für Ihre berufsbedingte Krankheit erhalten, wenn diese in einer der Tabellen der berufsbedingten Krankheiten gelistet ist (einzusehen beim Institut National de la Recherche et de la Sécurité).
Innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Unfallmeldung oder von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die CPAM, ob ein Krankengeld gezahlt wird, abhängig von der Art des Unfalls.
Wird der Unfall von der CPAM als Arbeitsunfall anerkannt, müssen Sie das Unfallblatt von Ihrem Arbeitgeber einholen, damit Ihnen 100 % der medizinischen Kosten des Unfalls erstattet werden.
Im Falle des Todes aufgrund einer berufsbedingten Krankheit oder eines Arbeitsunfalls haben die Überlebenden (Ehepartner/Ehepartnerin, Lebenspartner/Lebenspartnerin, durch einen PACS mit dem Opfer verbundene Personen, unterhaltsberechtigte Kinder unter 20 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie) einen Anspruch auf Rente.
Sie werden automatisch durch Ihren Arbeitgeber bei einer Berufsorganisation oder einem anderen Versicherer angemeldet. Die Beiträge werden direkt von Ihrem Arbeitgeber gezahlt.
Ihr Gehalt wird von Ihrem Arbeitgeber 6 Wochen lang weitergezahlt. Nach Ablauf dieser Frist zahlt Ihnen die Berufsorganisation oder der Versicherer direkt Ihr Krankentagegeld. Sachleistungen (medizinische Versorgung und Behandlung) können ebenfalls in Frankreich übernommen werden. Sie müssen das Formular DA1 bei der CPAM anfragen und einreichen.
Sie müssen direkt eine Unfallsmeldung an Ihren Arbeitgeber übermitteln, der innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall eine Unfallsmeldung an die Berufsgenossenschaft sendet.
Die Rückerstattung erfolgt direkt durch die Berufsorganisation oder den Versicherer, ohne Selbstbeteiligung und Pauschalbeitrag.
Führt der Unfall oder die Krankheit zum Tod, müsste normalerweise die zuständige Berufsgenossenschaft dem Ehepartner/der Ehepartnerin und/oder dem/den lebenden Kind/Kindern eine Rente überweisen.
Es ist erforderlich, einen Antrag zur Anerkennung einer Behinderung im Land Ihrer Beschäftigung zu stellen.
Personen mit einer körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderung können die Anerkennung ihres Status als behinderter Arbeitnehmer beantragen. (RQTH).
Es muss ein Antrag auf die Beihilfe für behinderte Erwachsene, die sogenannte Allocation Adulte Handicapé (AAH), bei der zuständigen Maison Départementale des Personnes Handicapées (MDPH) mithilfe des Formulars zur Beantragung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Behinderung (CERFA Nr. 13788*01) sowie der obligatorischen medizinischen Bescheinigung (CERFA Nr. 15695*01) gestellt werden.
Die Arbeitnehmer, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig gelten, können von einer Frührente zum vollen Satz profitieren, wenn gewisse Bedingungen zur Versicherungsdauer erfüllt werden.
Die Anerkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer, der für eine Dauer von 1 bis 5 Jahren gilt und verlängerbar ist, ermöglicht:
- Eine einfachere berufliche Eingliederung
- Eine Beschäftigungsverpflichtung für die Unternehmen
- Einen einfacheren Zugang zum öffentlichen Dienst
- Eine Anpassung der Arbeitszeit und des Arbeitsplatzes
- Eine spezielle Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
Personen mit einer körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderung können die Anerkennung ihrer Behinderung beantragen.
Dem Landesamt für Soziales müssen das Formular „Antrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Schwerbehindertenrecht“ sowie die medizinischen Berichte, die darlegen, wie Sie mit der Behinderung umgehen, vorgelegt werden.
Wird Ihre Behinderung anerkannt und beinhaltet sie einen Schwerbehindertengrad von mindestens 50%, können Sie Ihre Rente zum vollen Satz beziehen, wenn Sie 35 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Ihre Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer ermöglicht:
- Eine einfachere berufliche Eingliederung
- Eine Beschäftigungsverpflichtung für die Unternehmen (5% der Arbeitsplätze sind in Unternehmen mit über 20 Mitarbeitern behinderten Arbeitnehmern vorbehalten)
- Eine Anpassung der Arbeitszeiten und des Arbeitsplatzes
- Einen verbesserten Schutz des behinderten Arbeitnehmers
Anmerkung: Beachten Sie bitte, dass es möglich ist, als behinderter Arbeitnehmer anerkannt zu werden, ohne jedoch die AAH zu beziehen.