Die Krankenkasse, die sogenannte Caisse Primaire d’Assurance Maladie, ist zuständig für die Zahlung Ihrer Tagesbezüge während Ihres Mutterschutzes.
Während Ihrer Schwangerschaft können Sie einen Mutterschutz von 16 Wochen in Anspruch nehmen, während dem Sie von der Arbeit freigestellt sind. Dieser beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 10 Wochen danach.
In gewissen Fällen können die anfänglich vorgesehenen 10 Wochen verlängert werden:
- Ab der Geburt Ihres 3. Kindes
- Im Falle einer Mehrfachgeburt
- Im Falle einer Frühgeburt
- Im Falle einer durch die Schwangerschaft bedingten Krankheit usw.
Eine durch einen Arzt oder eine Hebamme bescheinigte Erklärung der Schwangerschaft ist der CPAM innerhalb der 14 ersten Wochen nach dem Datum der Empfängnis einzureichen. Anschließend wird Ihnen ein Mutterpass ausgestellt, der bei den 7 vorgeschriebenen Untersuchungen ausgefüllt werden muss.
All Ihre Behandlungskosten werden von der Krankenversicherung im Zeitraum vom 4. Monat vor der Geburt bis zum 12. Tag nach der Geburt übernommen. Falls notwendig, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Zusatzgehalt zahlen.
Ihre deutsche Krankenkasse ist zuständig für die Zahlung Ihrer Tagesbezüge während Ihres Mutterschutzes.
Während Ihrer Schwangerschaft können Sie einen Mutterschutz von 14 Wochen in Anspruch nehmen, während dem Sie von der Arbeit freigestellt werden. Dieser beginnt 6 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Im Falle von Früh- oder Mehrfachgeburten haben Sie ein Anrecht auf 4 zusätzliche Wochen Mutterschutz nach der Geburt.
7 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin muss Ihrer deutschen Krankenkasse eine Bescheinigung vorgelegt werden, die den berechneten Geburtstermin Ihres Kindes darlegt. Nach der Geburt muss der gleichen Kasse eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Gehören Sie einer privaten Krankenversicherung oder der Krankenversicherung einer dritten Person an, sind die oben genannten Dokumente dem Bundesversicherungsamt in Bonn vorzulegen
Während Ihres Mutterschutzes können Sie ein Mutterschaftsgeld beziehen, das mindestens dem durchschnittlichen Nettogehalt der 3 letzten Monate entspricht, und das aus täglichen Bezügen (dem eigentlichen Mutterschaftsgeld) Ihrer Krankenversicherung (höchstens 13 € pro Tag im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung) und eventuell einem von Ihrem Arbeitgeber gezahlten Zusatzeinkommen besteht.
Wenn Ihre berufliche Tätigkeit Risiken für Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes mit sich bringt, kann Ihr Arzt Sie dazu auffordern, die Arbeit niederzulegen aufgrund des individuellen und allgemeinen Arbeitsverbots. Hierbei wird Ihr Gehalt garantiert weitergezahlt (Mutterschutzlohn).