Als Grenzgänger zahlen Sie außer in einigen Ausnahmefällen Steuern im Land Ihres Wohnsitzes.
Wenn Sie im Grenzgebiet wohnen und arbeiten (bis zu 20 km von der Grenze entfernt) und täglich nach Hause fahren, können Sie vom Statut des steuerlichen Grenzgängers in Deutschland profitieren.
Bei Beginn Ihrer beruflichen Tätigkeit müssen Sie das Formular Nr. S2-240 ausfüllen, das beim deutschen Finanzamt erhältlich ist und dem französischen Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Dieses Formular ermöglicht Ihnen, von den Steuern in Frankreich befreit zu werden, wenn Sie die zuvor genannten Bedingungen erfüllen.
Wenn Sie über 45 Tage pro Jahr außerhalb des Grenzgebiets arbeiten, verlieren Sie Ihr Statut des steuerlichen Grenzgängers. Dann müssen Sie Ihre Steuern in Frankreich zahlen. Dennoch können Sie eine Einkommensteuererklärung in Deutschland anhand der Formulare 2042 und 2041-E einreichen.
Wenn Sie im Grenzgebiet wohnen und arbeiten und jeden Tag nach Hause fahren, können Sie vom Statut des steuerlichen Grenzgängers profitieren (Art. 13 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens). Als Grenzgänger zahlen Sie außer in einigen Ausnahmefällen Steuern im Land Ihres Wohnsitzes.
Zu Beginn Ihrer beruflichen Tätigkeit müssen Sie das Formular 5011 (siehe praktische Hinweise) ausfüllen, das Ihnen ermöglicht, von steuerlichen Abzügen von Ihrem Gehalt befreit zu werden.
Es ist notwendig, Ihre Einkünfte in Frankreich anzumelden. Bei Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie auch das Formular 2047 zu Einkünften aus dem Ausland ausfüllen.
Wenn Sie über 45 Tage pro Jahr außerhalb des Grenzgebiets arbeiten, verlieren Sie Ihr Statut des steuerlichen Grenzgängers. Dann müssen Sie Ihre Steuern in Deutschland zahlen. Dennoch können Sie eine Einkommensteuererklärung in Frankreich einreichen.
Ab dem 1. Januar 2019 wird in Frankreich die Quellensteuer eingeführt. Für Grenzgänger darf Ihr Arbeitgeber diese nicht von Ihrem Gehalt abziehen. Zudem wird eine Abschlagszahlung eingeführt, und ein monatlicher Betrag wird vom Finanzamt direkt von Ihrem Bankkonto abgebucht.
Wenn Sie Zeitarbeitnehmer sind und in Frankreich leben, aber in Deutschland arbeiten, haben sowohl das Land Ihrer beruflichen Tätigkeit als auch das Land Ihres Wohnsitzes das Recht, Steuern von Ihnen zu beziehen.
Gewisse Situationen ermöglichen, das Statut des Grenzgängers in Zeitarbeit zu rechtfertigen und somit eine Steuerbefreiung in Betracht zu ziehen. Hierzu müssen Sie das Formular 5011 A (siehe praktische Hinweise) vorlegen, das Ihr Statut darlegt und eine Rückerstattung der Beträge ermöglicht, die Ihnen als Einkommensteuer abgezogen worden sind.
Um die Rückzahlung Ihrer Steuern in Deutschland zu beantragen (siehe praktische Hinweise), müssen Sie den 1. Januar des Kalenderjahres nach Ihrem letzten Arbeitsjahr in Deutschland abwarten. Ab dem 1. Januar 2018 ist es notwendig, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, an die weitere Nachweise abhängig von Ihrer aktuellen Situation anzuhängen sind (kontaktieren Sie hierzu die MOSA).
Anmerkung: In Frankreich unterliegt ein Zeitarbeitnehmer den gleichen steuerlichen Regeln wie jeder andere Arbeitnehmer.