Um Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Frankreich zu haben, müssen Sie:
- Noch nicht das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben;
- eine Verringerung Ihrer Erwerbsfähigkeit von mindestens 2/3 nachweisen;
- Mitglied bei einer französischen Krankenkasse sein (unter gewissen Bedingungen).
Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente muss an die zuständige Stelle im Land Ihres Wohnsitzes (Deutsche Rentenversicherung) anhand der Formulare R0100 und R0210 gesendet werden.
Je nach Ihrer Situation werden sie in eine von 3 bestehenden Erwerbsunfähigkeitsklassen eingestuft. Je nach dieser Einstufung wird Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Grundlage Ihrer 10 besten Gehaltsjahre berechnet.
Wenn Sie einen Beruf ausüben, wird das von Ihnen bezogene Gehalt zum Betrag Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente hinzugezählt, und die Summe darf Ihr Gehalt vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen, sonst wird Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente reduziert oder gegebenenfalls gestrichen.
Teilweise Erwerbsunfähigkeit: Die Arbeitsfähigkeit liegt unter 6 Stunden pro Tag.
Vollständige Erwerbsunfähigkeit: Die Arbeitsfähigkeit liegt unter 3 Stunden pro Tag.
Um Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Deutschland zu haben, müssen Sie:
- Die Zahlung von 36 Monatsbeiträge in die Rentenversicherung in den 5 Jahren vor Auftreten der Berufsunfähigkeit nachweisen;
- mindestens ein Jahr lang in Deutschland versichert gewesen sein;
- noch nicht das Alter erreicht haben, in dem Sie eine Rente beziehen können.
Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist bei der zuständigen Stelle im Land Ihres Wohnsitzes (CPAM) anhand des Formulars CERFA Nr. 11174 einzureichen.
In Deutschland können Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente während einer maximalen Dauer von 9 Jahren (3 Jahre, 2x verlängerbar) beziehen. Wenn sich Ihre Situation nicht verändert hat, können Sie eine dauerhafte Rente beanspruchen.
Wenn sie in Ihrem Berufsleben in Frankreich und Deutschland gearbeitet haben, haben Sie Anspruch auf eine Rente in den beiden Ländern.
Sie müssen mindestens ein Quartal lang Beiträge gezahlt haben, um eine Altersrente in Frankreich zu beziehen.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter in Frankreich beträgt 62 Jahre für ab 1955 geborene Personen. Das Recht auf eine vorzeitige Rente (vor dem 62. Lebensjahr) kann unter gewissen Bedingungen gewährt werden (mit Ihrer französischen Rentenkasse zu klären).
Sie müssen einen Rentenantrag an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Stelle (Deutsche Rentenversicherung) senden, die Ihren Antrag an die zuständige französische Stelle der Rentenversicherung weiterleitet.
Eine vollständige oder teilweise gleichzeitige Inanspruchnahme Ihrer Rente und einer beruflichen Aktivität kann möglich sein. Sie müssen Ihre französische Rentenkasse kontaktieren, um weitere Informationen zu erhalten.
In Frankreich übernimmt jede Rentenversicherung, in die Sie eingezahlt haben, die Zahlung der Rente.
In Frankreich gehören Sie automatisch zu einem Zusatzrentensystem, das in Deutschland nicht existiert. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die CICAS (0 820 20 01 89).
Anmerkung: Seit dem 1. Januar 2016 werden gewisse Bezüge besteuert (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente usw.).
Um eine Altersrente in Deutschland zu beziehen, ist es notwendig, mindestens 12 Monate lang in die deutsche Krankenkasse und mindestens 5 Jahre lang in die Krankenkasse eines oder mehrerer europäischen Länder eingezahlt zu haben. Ist dieses Minimum nicht erreicht, können Sie Ihre Arbeitszeiten in Deutschland im Land Ihres Wohnsitzes anerkennen lassen.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter steigt progressiv von 65 auf 67 Jahre, abhängig von Ihrem Geburtsjahr. Vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter können Sie unter gewissen Bedingungen eine vorzeitige Rente zum reduzierten Satz beantragen.
Sie müssen einen Rentenantrag an die für ihren Wohnort zuständige französische Stelle senden, die Ihren Antrag an die zuständige deutsche Stelle der Rentenversicherung weiterleitet.
Es gibt die Möglichkeit, eine Beschäftigung und eine Altersrente gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Ihre Rente zum vollständigen Satz mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Anspruch genommen haben. Wenn Sie jedoch entschieden haben, eine vorzeitige Rente in Anspruch zu nehmen, Sie jedoch keine Verringerung Ihres Rentensatzes wünschen, darf das von Ihnen bezogene Gehalt 6.300 € pro Jahr nicht übersteigen.
Frankreich und Deutschland zahlen Ihnen jeweils den Betrag, der den Zeiträumen der von Ihnen gezahlten Versicherungsbeiträge in jedem der beiden Länder entspricht.
In Deutschland ist die Deutsche Post für die Rentenzahlungen zuständig.
Es gibt in Deutschland kein eigenständiges Zusatzrentensystem. Dennoch bieten einige Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung an, die zum Renteneintrittsalter nach Beendigung der beruflichen Aktivität ausgezahlt werden kann.
Verstirbt Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin, können Sie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente beantragen.
In Frankreich können Sie im Falle des Todes Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin Leistungen von der Basisrentenversicherung und der Zusatzrentenversicherung in Anspruch nehmen. Man unterscheidet 2 Arten von Leistungen:
Sie können eine Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen:
- Wenn Sie mit der verstorbenen Person verheiratet waren;
- wenn Sie das erforderliche Mindestalter (im Allgemeinen 55 Jahre) erreicht haben;
- wenn Ihr(e) verstorbene(r) Ehepartner(in) eine französische Rente bezogen hat oder hätte beziehen sollen.
Diese Hinterbliebenenrente entspricht 54% der von der verstorbenen Person bezogenen oder zu beziehenden Altersrente.
Wenn Sie das Mindestalter noch nicht erreicht haben, haben Sie eventuell Anspruch auf eine Witwenrente. Diese kann 2 Jahre lang gezahlt werden. Um sie in Anspruch zu nehmen, muss die verstorbene Person mindestens 3 Monate lang innerhalb von 12 Monaten vor ihrem Tod in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Um eine Hinterbliebenenrente in Deutschland in Anspruch zu nehmen, müssen Sie mit der Person zum Todeszeitpunkt verheiratet gewesen sein.
Sie müssen einen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der zuständigen Stelle im Land Ihres Wohnsitzes stellen, die Ihren Antrag untersucht und diesen an die zuständige Stelle in Deutschland (Deutsche Rentenversicherung) weiterleitet, die über die Zahlung einer Hinterbliebenenrente entscheidet.
Sie können eine kleine Witwenrente vor Ihrem 45. Geburtstag beantragen. Diese Rente entspricht prinzipiell 25% der Rente Ihres/Ihrer verstorbenen Ehepartners/Ehepartnerin und wird für maximal 2 Jahre bezogen.
Sie können eine große Witwenrente nach Ihrem 45. Geburtstag (progressive Steigerung zum 47. Geburtstag) beantragen. Diese Rente entspricht prinzipiell 55% der Rente Ihres/Ihrer verstorbenen Ehepartners/Ehepartnerin und wird für eine unbestimmte Dauer gezahlt.
Während der 3 ersten Monate nach dem Tod Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin erhalten Sie weiterhin die Altersrente zum vollständigen Satz Ihres/Ihrer verstorbenen Ehepartners/Ehepartnerin.
In Frankreich ist es im Falle des Todes beider Elternteile nur möglich, eine Waisenrente von der Zusatzrentenversicherung zu erhalten, in welche die verstorbenen Personen eingezahlt haben. Im Falle des Todes eines der beiden Elternteile ist keine Waisenrente vorgesehen.
Eine Waisenrente kann bis zum 18. Geburtstag (in einigen Fällen auch bis zum 27. Geburtstag) des Kindes des verstorbenen Elternteils gezahlt werden. Es muss ein Antrag an die deutsche Rentenkasse gestellt werden.
Ist eines der beiden Elternteile verstorben, kann ein Recht auf Halbwaisenrente in Höhe von 10% der Altersrente des verstorbenen Elternteils gewährt werden.
Sind beide Elternteile verstorben, kann ein Recht auf Vollwaisenrente in Höhe von 20% der Altersrente der verstorbenen Eltern gewährt werden.